Statuten

Statuten der Frauengemeinschaft Lenggenwil

I. Name und Sitz

Art. I

Unter dem Namen Frauengemeinschaft Lenggenwil besteht ein im Jahr 1951 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Lenggenwil.
Er ist parteipolitisch neutral und kirchlich oekumenisch.
Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes St.Gallen-Appenzell und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.

II. Ziel und Aufgabe

Art. 2

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen.

Art. 3

Ziel dieser Gemeinschaft ist die Hilfe zu einem echt christlichen Leben in Ehe und Familie, in der Pfarrei und Welt.

  • Förderung der Persönlichkeitsbildung und Selbstverwirklichung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
  • Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
  • Erfüllung sozialer Aufgaben: z.B. Sorge um alleinstehende/alleinerziehende Frauen
  • Betreuung unserer Seniorinnen und Senioren
  • Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
  • Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen
  • Engagement für oekumenische Bestrebungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton
  • Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St. Gallen-Appenzell und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF, Förderung ihrer Sozialwerke sowie des Bildungs- und Ferienzentrums Matt in Schwarzenberg.

Art. 4

Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
Jedem Vorstandsmitglied wird höchstens !mal im Jahr ein mehrtägiger Kurs vom Vereins­vermögen bezahlt.

III. Mitgliedschaft

Art. 5

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obgenannten Aufgaben mitzuwirken.
Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.

IV. Organisation

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisorinnen

Art. 7

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vor Beginn.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Art. 8

Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 31. Dezember des der Versammlung vorangehenden Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 9

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Die Stimmenzählerinnen werden an jeder Versammlung neu gewählt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 10

Aufgaben der Hauptversammlung

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen
  • Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste

Art. 11

Dem Vorstand gehören an:

  • Prisidentin, Vizeprlsidentin, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder
  • Geistliche Begleiterin/Geistlicher Begleiter

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Die Präsidentin wird von der Hauptversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts.
Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam geregelt.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind in der Regel 4mal wieder wählbar.

Art. 12

Aufgaben des Vorstandes

  • Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Erarbeitung des Jahresprogrammes
  • Vorbereitung der Hauptversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
  • Ausführung der an der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
  • Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Presse- und Informationsarbeit
  • Regelmässiger Kontakt mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St. Gallen-Appenzell und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF.

Es ist das Bestreben des Vorstandes, zu den verschiedenen Aufgaben möglichst viele Vereinsmitglieder zur Mitarbeit beizuziehen. 
Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angabe der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden, der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. 
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung. Sie besorgt weitere Schreiharbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv. 
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung. 
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin und Vizepräsidentin; Kassierin und Aktuarin je zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift. 

Art. 13

Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zu Handen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. 

V. Finanzierung

Art. 14

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • den jährlichen Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
  • Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen
  • dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgnissen
  • aus Nachlasszuwendungen und Legaten

Art. 15

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 16

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 17

Der Verein entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St.Gallen-Appenzell die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18

Auflösung des Vereins: Sollte der Verein aufgelöst werden, bedarf es der Zweidrittels­mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins verwaltet das Pfarramt Lenggenwil das Vereinsvermögen im Sinne der Vereinsziele.
Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St. Gallen­ Appenzell bekanntgegeben.

Art. 19

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 26. Januar 1994 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft.